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Pflichtteil für nicht leibliches Kind, die rechtliche Vaterschaft entscheidet über Erbe!

Die rechtliche Vaterschaft begründet eine wichtige Rolle im Erbrecht. Rechtlich wird ein verheirateter Mann automatisch Vater des während aufrechter Ehe geborenen Kindes. Zweifelt dieser an der Abstammung, muss er selbst tätig werden. Unterbleibt dieses Tätigwerden, bleibt er also rechtlich der Vater des Kindes. Nun war ebendies in dem von den Rechtsanwälten Duschel Hanten Kurz erstrittenen Urteil des Obersten Gerichtshof (2 Ob 89/23m) der Fall:

Die Klägerin als rechtliche Tochter des Verstorbenen begehrte den vollen Pflichtteil aus der Verlassenschaft. Es gab ein formgültiges Testament, in welchem allerdings die Klägerin nicht berücksichtigt wurde, sondern eine andere Frau als Alleinerbin eingesetzt war. 

Nun stellte sich die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf den halben Pflichtteil verkürzt wird oder nicht. Dies wäre grundsätzlich möglich, wenn der Vater begründet den Kontakt gemieden hat. In unserem Fall war allerdings das Gegenteil der Fall: Die Klägerin beziehungsweise ihr Bruder, welcher später vor dem Tod des Vaters verstorben war, versuchte in den 90er Jahren Kontakt zu diesem aufzubauen, bekam als enttäuschende Antwort jedoch nur: "Er solle sich schleichen!" Dies wurde der Klägerin zugutegehalten und rechtfertigt somit das Unterbleiben des Kontakts zu ihrem rechtlichen Vater. 

Somit hat die Klägerin, ohne jemals Kontakt zu ihrem rechtlichen Vater gehabt zu haben, den Anspruch auf den vollen Pflichtteil, als alleinige rechtlich existente Verwandte, also auf die Hälfte des Erbes.

Genossenschaftswohnung: Mietpreis darf nach Ablauf der Wohnbauförderung nicht erhöht werden, wenn dies nicht explizit in einer verständlichen Vorwegvereinbarung festgelegt wurde.

Eine private Mieterin einer wohnbaugeförderten Wohnung hat sich erfolgreich gegen die Mietpreiserhöhung der Vermieterin gewehrt, nachdem die Wohnbauförderung ausgelaufen war. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eine solche Erhöhung schon bei Vertragsabschluss zu vereinbaren, dann muss dies allerdings vertraglich verständlich festgehalten werden und darf unter keinen Umständen dem Transparenzgebot des § 6 Konsumentenschutzgesetz widersprechen. Diese besagt, dass bei Verträgen mit Verbrauchern die Verbraucher geschützt werden, wenn intransparente Klauseln in den Vertrag genommen werden. Solche sind dann unwirksam.

 

Im vorliegenden Fall ( OGH 5Ob 89/23h) lag eine intransparente Klausel zur Erhöhung des Mietzinses nach Ablauf der Wohnbauförderung im Mietvertrag vor, die spezielle Paragraphen des Mietrechtsgesetzes zitierte. Für einen Laien war dies vollkommen unverständlich formuliert, also wurde diese Klausel als unwirksam gemäß dem Transparenzgebot gewertet. Eine Erhöhung des Mietzinses war daher unzulässig. Die Rechtsanwälte Duschel, Hanten, Kurz können Ihnen sagen, ob das auf Ihren Fall zutrifft.

Judikatur zur Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Aufgrund einer von den Rechtsanwälten Duschel Hanten Kurz erwirkten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hat dieser ausgesprochen, dass die ab dem Todestag zu berechnende Frist für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von einem plus drei, sohin vier Jahren nicht nur für unmittelbare Pflichtteilsansprüche, die gegen den Nachlass bzw. die eingeantworteten Erben erhoben werden, gilt, sondern auch für Pflichtteilsansprüche wegen Hinzurechnung von Schenkungen (2 Ob 214/22t). Diese sind dann gegen den Beschenkten direkt zu richten, wenn die Verlassenschaft nicht zur Abdeckung der Pflichtteilsansprüche ausreicht. Dies ist in der Praxis öfters der Fall, wenn Erblasser noch zu Lebzeiten ihr gesamtes Vermögen (insbesondere Liegenschaften) verschenken. Anwaltlicher Beistand durch die Kanzlei Duschel Hanten Kurz ist in solchen Fällen zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche geboten.

Kündigung von Strom und Gas durch Anbieter zulässig?

Haben auch Sie in letzter Zeit von Ihrem Energielieferanten eine Nachricht erhalten, worin Ihr Vertragsverhältnis aufgekündigt wird?

 

In diesem Falle ist zu prüfen, ob eine Bindungsfrist bzw. vereinbarte Kündigungsfristen und -termine eingehalten wurden. Dies ist wichtig im Hinblick auf eine allenfalls gewährte Preisgarantie, aber auch deswegen, weil Sie bei einem Wechsel des Strom- und Gasanbieters höchstwahrscheinlich beträchtlich höhere Preise bezahlen müssen als bisher. Es kommt daher in Betracht, diese Differenz als Schaden einzufordern, wenn der bisherige Energielieferant nicht bereit ist, weiterhin zu den vereinbarten Konditionen zu liefern. Eine fachkundige rechtliche Überprüfung durch die Anwälte Duschel Hanten Kurz ist deswegen ratsam, weil der jeweilige Vertragsinhalt sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Energielieferanten genau geprüft werden müssen. Von Bedeutung ist auch der Umstand, ob Sie als Konsument oder Unternehmer anzusehen sind, wobei hierfür nach den verwendeten Geschäftsbedingungen oftmals unterschiedliche Kriterien gelten.

Hat ein Patient einen rechtlichen Anspruch auf kostenlose Übermittlung seiner Krankengeschichte

Krankenanstaltenträger sind verpflichtet Krankengeschichten mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Gemäß den Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes (§17a Abs 2 lit g WrKAG) steht jedem Patienten das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte zu, ebenso auf Herausgabe einer Kopie gegen Kostenersatz.
Kann man sich aber auf die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berufen und diese Unterlagen auch kostenfrei erhalten?
Die Rechtsanwälte Duschel und Hanten schafften, bei der Beschaffung der Krankengeschichte für ihren Mandanten, den Anstoß zur Auseinandersetzung und Beantwortung dieser Frage.
Der Oberste Gerichtshof betonte, dass es dazu einer Abwägung zwischen dem staatlichen Interesse (Krankenanstaltengesetz) und dem privaten datenschutzrechtlichen Interesse des Patienten (DSGVO) bedarf.
Die Entscheidung darüber wird nun das Gericht in einer neuerlichen Verhandlung treffen.

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen nun durch OGH geklärt

Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen beginnt (OGH vom 25.11.2021, 2 Ob 117/21a). Dies bedeutet, dass insgesamt zumindest vier Jahre Zeit sind, um Pflichtteilsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Dies war bislang unklar, weil die maßgebliche Bestimmung zur Verjährung erbrechtlicher Ansprüche besagt, dass die Frist drei Jahre beträgt und mit Kenntnis der für das Bestehen des Anspruches maßgebenden Tatsachen beginnt. Da die Bezahlung des Geldpflichtteiles allerdings erst ein Jahr nach dem Ableben des Erblassers begehrt werden kann, beträgt die Verjährungsfrist 1 + 3, sohin vier Jahre. Unter Umständen kann die Frist sogar noch länger anzusetzen sein, wenn sich die Ermittlung der für die Berechnung des Geldpflichtteiles maßgeblichen Tatsachen schwierig und langwierig gestaltet. Die Einholung von anwaltlichem Rat durch die Rechtsanwälte Duschel Hanten Kurz ist in solchen Fällen jedenfalls dringend empfehlenswert.

Schimmel in Wohnung - Pflichten des Mieters

Bei Schimmelbildung in einem Mietobjekt ist der Vermieter zur Sanierung verpflichtet, wenn es sich um einen nachhaltigen und nicht bloß oberflächlichen Schimmel handelt.

Aufgrund einer von den Rechtsanwälten Duschel & Hanten erwirkten Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist es dem Mieter einer Wohnung nicht zumutbar, diese dauerhaft auf 23 Grad aufzuheizen, um eine Schimmelbildung zu vermeiden. Wenn der Mieter das Objekt zumindest auf 20 Grad aufheizt und es zu einer relevanten Schimmelbildung kommt, so ist der Vermieter im Rahmen der ihn treffenden Erhaltungspflicht zur Sanierung verpflichtet. Diese Verpflichtung ist über die Schlichtungsstelle und sodann im außerstreitigen Verfahren vor Gericht durchzusetzen.

Auskunftsanspruch über zuzurechnende Schenkungen im Erbrecht

In welchem Ausmaß hat ein Erbe, nach dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015, gegenüber anderen berechtigten Personen einer Verlassenschaft Ansprüche auf Auskunft über zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhaltene Schenkungen? Diese Frage beantwortete der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. November 2020 gemäß der Ansicht Dr. Duschels.

Das Auskunftsbegehren stützt sich auf Indizien, die darauf hinweisen, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat. Diesen Indizien sind keine hohen Anforderungen zu stellen, es genügt schon eine andere hinzuzurechnende Schenkung für die Vermutung weiterer solcher Zuwendungen. Der Anspruch erfasst somit jedenfalls alle hinzuzurechnenden Schenkungen. Nur Schenkungen geringen Wertes sind von der Auskunftspflicht ausgenommen, sofern diese keiner Zurechnung unterliegen sondern bloß übliche Gelegenheitsgeschenke sind.

 

Genügt die Kopie eines Testaments?

Wer sich auf ein in Verlust geratenes Testament zu seinen Gunsten beruft, muss nicht nur dessen Inhalt beweisen, sondern auch den Umstand, dass der Verlust oder die Vernichtung des Testaments auf einem Zufall beruht und nicht auf den Willen des Erblassers zurückzuführen ist.

Die Rechtsanwälte Duschel & Hanten beraten und vertreten sie unter anderem in Fällen, in denen lediglich eine Fotokopie des Testaments vorhanden ist. In einem solchen Falle ist zu beweisen, dass das Original-Testament bloß zufällig in Verlust geraten ist.

Verstoß gegen die Corona-Maßnahmen: Verwaltungsstrafen und Einspruchsmöglichkeiten in Österreich

Mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen hat die Bundesregierung ein in Bezug auf seine Rechtsgrundlage heftig umstrittenes Konstrukt erschaffen, welches aufgrund fehlender Konkretisierungen nicht nur im beruflichen Bereich, sondern auch bei seinen Maßnahmen zur Freizeitgestaltung zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt hat.

Gerade an den vergangenen Wochenenden führte das schöne Wetter dazu, dass sich viele Menschen im Freien aufhielten. In weiterer Folge gab es unzählige Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, zum Großteil wegen Nichteinhalten des Mindestabstandes von einem Meter. Dies führte zu großer Verunsicherung – Welches Verhalten verstößt gegen die geltenden Ausgangsbeschränkungen? Wie hoch sind im Falle einer Verwaltungsübertretung die Strafen? Welche Fristen sind in Zusammenhang mit einer Verwaltungsstrafe zu beachten? 

Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht umfassende Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus vor, welche nach wie vor in Kraft sind.

Ein Erlass vom 06.04.2020 von Gesundheitsminister Rudolf Anschober konkretisiert einige dieser Maßnahmen. Demnach darf der öffentliche Raum nach wie vor nicht betreten werden, was beispielsweise Veranstaltungen unmöglich macht.

Ausgenommen von diesem Verbot sind jedoch (hier in gekürzter Form dargestellt) Betretungen,

  1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind, so wie Begräbnisse im engsten Familienkreis;
  4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind, wobei berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
  5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten

(§ 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes).

Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur in den Fällen 1-4 verwendet werden. Daher ist es untersagt, mit dem Bus beispielsweise an den Stadtrand zu fahren, um dort spazieren zu gehen. Weiter ist die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden. Auch hier und in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen einzuhalten. Beherbergungsbetriebe dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen betreten werden, so etwa nicht zum Zweck der Erholung. Letztlich kam es noch zu umfassenden Betriebsschließungen.

Grundsätzlich gelten Übertretungen der in den §§ 39 und 40 Epidemiegesetz 1950 genannten Bestimmungen als Verwaltungsübertretungen und sind, sofern die Taten nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, mit Geldstrafe bedroht.

§ 3 COVID-19-Maßnahmengesetz sieht für Zuwiderhandlungen (wie zum Beispiel einer Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zweck des sozialen Austauschs) eine Verwaltungsstrafe von bis zu 3.600 Euro vor. Wer jedoch als Inhaber einer Betriebsstätte nicht für deren Schließung sorgt und beispielsweise Coronapartys veranstaltet, muss sogar mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro rechnen.

Droht mir eine Strafe?

Zunächst ist festzuhalten, dass im österreichischen Verwaltungsstrafrecht der Grundsatz „Beraten statt strafen“ gilt (§ 33 VstG). Die in dieser gesetzlichen Bestimmung normierten Tatbestände lassen jedoch einen großen Auslegungsspielraum zu.

Ein Betroffener sollte sich dabei jedoch nicht darauf verlassen, dass es zu einer „Ermahnung/Beratung“ und nicht zu einer Bestrafung kommt.

Einspruchsmöglichkeiten:

  1. Die Strafverfügung ist ein Bescheid, welcher unter bestimmten Voraussetzungen ohne Durchführung eines sogenannten Ermittlungsverfahrens erlassen werden kann. Gegen eine Strafverfügung kann der Beschuldigte einen Einspruch erheben (§ 47 VstG). Die Behörde kann bei einer bemerkten Verwaltungsübertretung gemäß § 47 Verwaltungsstrafgesetz ohne weiteres Verfahren eine Strafverfügung in Höhe von maximal 600 Euro festsetzen. Im Fall der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches kommt es zu einem ordentlichen Verwaltungsverfahren und die Strafverfügung tritt außer Kraft.
     
  2. Beträgt die Höhe der Strafe mehr als 600 Euro, also im Falle einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Corona-Maßnahmengesetzes zwischen 600 bis 3.600 oder gar 30.000 Euro, so wird sofort ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Hier ist eine Rechtfertigungsmöglichkeit des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vorgesehen, dabei kann der Beschuldigte dienliche Beweismittel vorlegen (beispielsweise Zeugen benennen).

Bei der Bemessung der Höhe der Strafe haben die Behörden oft einen gewissen Ermessensspielraum. Das Verwaltungsstrafrecht orientiert sich bei der Strafe grundsätzlich an der Schwere der Schuld und den Strafbemessungstatsachen. (Habe ich beispielsweise einen Milderungsgrund oder Erschwerungsgrund gesetzt? Welche Handlung habe ich gesetzt? Welche Auswirkungen gingen mit der gesetzten Handlung einher?)

Das bedeutet, dass die Höhe der konkreten Strafe nicht im Vorhinein festgesetzt ist, sondern von mehreren Faktoren abhängt. Reicht eine vorgesehene Ermahnung nicht aus, so kommt § 19 VstG zum Zug. Dieser Paragraph beschreibt die Strafbemessung und beinhaltet unter anderem die Begriffe „Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes“ und die „Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“. 

Darüber hinaus kann ein Zuwiderhandeln unter Umständen auch eine gerichtliche Strafbarkeit nach sich ziehen, besondere Bedeutung kommt dem Delikt der Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zu (§§ 178 ff StGB). Die strafrechtlichen Bestimmungen pönalisieren Verhaltensweisen, die typischerweise geeignet sind, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen.  

Praxishinweis:

Die COVID-Gesetze und COVID-Verordnungen sind derzeit höchst umstritten. Greifen diese vielleicht in einem unzumutbaren Ausmaß in die Freiheit des Menschen ein? Es ist nicht unwahrscheinlich, dass bei den künftigen Überprüfungen diese als gesetzwidrig oder verfassungswidrig beurteilt werden könnten. 

Gerne beraten wir Sie fachlich und kompetent und nehmen Ihre Interessen im Verwaltungsstrafverfahren wahr.

Änderung des Zustellgesetzes

Im Zivilverfahren kommt insbesondere dem Zustellgesetz große Bedeutung zu, immerhin ist die ordnungsgemäße Zustellung ein wesentlicher Bestandteil gerichtlicher Fristen und Entscheidungen. Grundsätzlich regelt das ZustG unterschiedliche Zustellarten und mögliche Zustellmängel. Mit dem 2. COVID-19 Gesetzespaket ist es zu einer Änderung des Zustellgesetzes gekommen. 

Solange die gerichtlichen Fristen aufgrund von COVID-19 unterbrochen sind, erlaubt der neu eingefügten § 26a Erleichterungen, um Kontakte zwischen Zusteller und Empfänger zu vermeiden.

So ist beispielsweise keine Unterschrift auf dem Zustellnachweis erforderlich, die Zustellung gilt mit Einlegen in die Abgabeeinrichtung (Briefkasten) als bewirkt. Danach ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung von der Zustellung zu verständigen.

 Praxistipps:

Wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Dokument unter bestimmten Voraussetzungen an eine andere Abgabestelle nachzusenden.

Wenn der Empfänger (oder der im gemeinsamen Haushalt lebende Ersatzempfänger) die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, ist das Dokument zurückzulassen oder, sollte dies nicht möglich sein, zu hinterlegen.

 

Wegfall der Geschäftsgrundlage – wenn durch COVID-19 plötzlich ein Vertrag unerfüllbar wird

Verträge, die vor der Coronakrise geschlossen wurden, können aufgrund der durch das Virus COVID-19 ausgelösten derzeitigen Situation oft nicht mehr erfüllt werden. Aushilfe schafft hier das zivilrechtliche Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dieses ermöglicht ein Lösen vom Vertrag unter den folgenden drei Voraussetzungen:

  1. Bei Vertragsabschluss muss von einem Bestehen, Fortbestehen oder künftigen Eintritt von geschäftstypischen Voraussetzungen ausgegangen werden. Diese Erwartung muss enttäuscht werden.
  2. Der Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage darf nicht in der Sphäre einer Vertragspartei liegen, also nicht in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung einer der beiden Vertragsparteien entstanden sein.
  3. Der Wegfall der typischen Umstände darf nicht vorhersehbar gewesen sein.

Link zum Presse Artikel

Über die Auswirkungen von COVID-19 auf Zivilprozesse

Nachdem die Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung des Coronavirus auch Zivilgerichte erreicht haben, wurde das zweite Covid-19-Gesetz im BGBl I 16/2020 kundgemacht. Die anschließend dargestellten Regelungen traten am 22. März in Kraft. 

Prozessuale Fristen:
Der Gesetzgeber ordnet eine Unterbrechung von prozessualen Fristen in bürgerlichen Rechtssachen (Zivilprozesse, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren) an. Das bedeutet, dass alle Notfristen und gesetzliche- oder richterliche Fristen von der Unterbrechung umfasst sind. Ausgenommen sind Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, Heimaufenthaltsgesetz, Tuberkulosegesetz oder Epidemiegesetz 1950 entscheidet, sowie für Leistungsfristen. Eine in einem Urteil bestimmte Zahlungsfrist ist beispielweise nicht erfasst, das heißt, dass vollstreckbare Urteile und Beschlüsse erfüllt werden müssen. 

Die derzeitige Bestimmung sieht vor, dass verfahrensrechtliche Fristen von Montag, 23.03.2020, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen werden. Diese Fristen beginnen ab 01.05.2020 neu zu laufen.

 Materiellrechtliche Fristen:

Für materiellrechtliche Fristen (wie zum Beispiel Verjährungsfristen) ist eine Hemmung angeordnet. Die Zeit von Montag 23.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 ist in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder beispielweise ein Antrag zu erheben, oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.

Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Praxistipp:

Wegen verbleibender Ungewissheit über die korrekte Berechnungsweise der Fristen, ist es ratsam, die berechneten Fristen nicht vollständig auszunützen und die fristwahrende Handlung besser früher als später zu setzen.

Wer wegen Corona weniger Miete zahlen muss:

  1. Wenn Geschäfte, welche unter anderem nicht für eine Grundversorgung notwendig sind, wegen der Pandemie verpflichtet sind, geschlossen zu halten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Mietzinspflicht gemäß § 1104 ABGB zur Gänze oder teilweise entfallen kann.
  2. Umsatzeinbußen rechtfertigen dabei grundsätzlich keine Mietzinsreduktion.
  3. Eine Minderung des Pachtzinses ist gemäß §1105 ABGB dann vorgesehen, wenn das Pachtverhältnis maximal ein Jahr andauert. Vorsicht ist bei den Begrifflichkeiten Pacht und Miete geboten, diese Begriffe werden oft ident verwendet, haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen. Für eine Pacht ist typisch, dass dabei nicht nur eine Immobilie überlassen wird, sondern vielmehr ein lebendes Unternehmen, welches in der Regel am Ende der Pachtzeit zurückgegeben werden soll.
  4. Nach der Rechtsprechung (- diese ist unter Experten umstritten) teilen die Betriebskosten das Schicksal des Mietzinses. Wird der Mietzins gemindert, sinken die Betriebskosten folglich im selben Ausmaß. 

 Link zum Artikel in der Presse

Aufatmen bei Eltern! Besuchsrechtsdebatte durch Justizministerium geklärt

Durch die beschlossenen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19, kam es in den letzten Tagen zu Verunsicherung in vielen Familien. Unklar war, ob der  nicht betreuende Elternteil trotz der Corona Maßnahmen weiterhin sein Besuchsrecht ausüben darf.

Nach starker Kritik durch die Opposition hat das Justizministerium zuletzt klargestellt, dass Kinder nun doch beide Elternteile besuchen dürfen. Dies wurde am Donnerstag , dem 19. 03.2020 von der Justizministerin Alma Zadic‘  gegenüber der APA bestätigt.

 

Ist das Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafverfahren noch zulässig?

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu einer Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist das bisher geltende Prinzip in Frage gestellt, wonach mehrere gleichartige Verstöße nicht bloß mit einer, sondern mit mehreren Strafen (z.B. pro nicht angemeldetem Dienstnehmer) geahndet werden können.

Dies erscheint jedenfalls dann nicht zulässig, wenn eine gesetzliche Strafuntergrenze besteht, die nicht unterschritten werden darf und es sich um völlig gleichgelagerte Tatbestände handelt, die zur Verhängung von mehreren, mitunter sogar erhöhten Strafen führen. Dies war im Anlassfall gegeben, da mehrere Dienstnehmer vom Dienstgeber nicht angemeldet wurden.

Ob für ein- und dasselbe Verhalten weiterhin mehrere Verwaltungsstrafen nach verschiedenen Tatbeständen (z.B. im Straßenverkehrsrecht) verhängt werden dürfen, wird die künftige Rechtsprechung zeigen. Möglich wäre, dass vorher sogar der Gesetzgeber unter dem Druck der Rechtsprechung reagiert und das Kumulationsprinzip durch das Absorptionsprinzip (nur eine Gesamtstrafe) ersetzt. Dieses gilt bereits im gerichtlichen Strafrecht.

Bis dahin scheint es geboten, die Zulässigkeit einer Mehrfachbestrafung in jedem Einzelfall durch Konsultation der Rechtsanwälte Duschel & Hanten genau zu überprüfen.

Link zur EuGH Entscheidung

 

Wenn der Verstorbene geirrt hat! - Anfechtung eines Testaments wegen Irrtums

Wenn eine Erbeinsetzung oder eine Enterbung ausschließlich auf einem vom Erblasser angegebenen Beweggrund beruht, der sich im Nachhinein als Irrtum erweist, so kann ein solches Testament angefochten werden.

In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass es für eine Anfechtung wegen eines Motivirrtums nicht erforderlich ist, dass der Beweggrund in der letztwilligen Verfügung selbst angegeben ist. Es genügt vielmehr, dass der Erblasser in irgendeiner Form sein Motiv geäußert hat. Eine solche Äußerung kann auch nur mündlich erfolgt sein und ist von demjenigen zu beweisen, der die Ungültigkeit des Testaments geltend macht.

 

Link zur Entscheidung

Duschel & Hanten vertreten in richtungsweisender OGH Entscheidung im Schadenersatzrecht.

Eine Hundehalterin muss für den groben Behandlungsfehler eines Arztes einstehen.

Wie weit geht die Haftung des Erstverursachers, im Fall von ärztlichen Kunstfehlern? Mit dieser Frage musste sich im Oktober 2018 auch der Oberste Gerichtshof auseinandersetzen. 

Hintergrund des Falls war das unachtsame Verhalten einer Hundebesitzerin deren Dobermann beim Spaziergang eine andere Hundebesitzerin umstieß, wodurch diese diverse Verletzungen erlitt. Bei der anschließenden Operation des verletzten Schienbeinkopfs unterlief dem Arzt ein grober Behandlungsfehler – er befestigte die Schrauben fälschlicherweise an einer gesunden Stelle des Knochens.

Der status quo bis zu dieser Entscheidung war Folgender:
Hat ein Schädiger – wie hier die Hundehalterin – ein Opfer geschädigt, so musste er auch für Schäden aufkommen, die bei der anschließenden ärztlichen Behandlung aufgrund leichter Fahrlässigkeit zugefügt wurden. Fraglich war jedoch bis zu dieser Entscheidung, ob der Schädiger auch für Behandlungsfehler aufgrund grober Fahrlässigkeit des Arztes aufzukommen hat.

Vertreten von Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, entschied der Oberste Gerichtshof zu Gunsten der Geschädigten und bejahte eine Haftung der Hundehalterin auch für den groben Behandlungsfehler des Arztes.

Der OGH bergründet dies damit, dass die Beschuldigte ihre Pflicht zur Verwahrung des Hundes vernachlässigt hatte und dadurch genau jene Gefahr geschaffen hat, die mit dem Halten derartiger Tiere verbunden ist.

Link zum Artikel in der Presse

Die Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist vom Testamentserben zu beweisen!

Der OGH hat klargestellt, dass in einem Verfahren über das Erbrecht, in dem die Echtheit eines eigenhändig geschriebenen Testaments bestritten wird, die Echtheit vom Testamentserben zu beweisen ist. Dieser hat den Beweis dafür zu erbringen, dass die letztwillige Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben wurde. Der Testamentserbe wird auch für die weiteren Formerfordernisse (Fähigkeit der Testamentszeugen) beweispflichtig sein.

Liegt allerdings eine formgültige letztwillige Verfügung vor, so hat der Gegner eine behauptete Testierunfähigkeit zu beweisen.

 

Link zum OGH Urteil

Schwarzarbeit: Die Finanzpolizei als Gegner im Verwaltungsstrafverfahren?

Schwarzarbeit führt bei Anzeige zu Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG wegen Nichtentrichtung der Beiträge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr entschieden (Ro 2018/08/0019), dass der Finanzpolizei in einem solchem Verfahren nur dann Parteistellung zukommt, wenn sie selbst vor Ort eingeschritten ist, nicht jedoch, wenn sie bloß die Anzeige erstattet hat, wie dies öfters der Fall ist. Die Finanzpolizei hat dann nicht das Recht, im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten als Partei aufzutreten und Rechtsmittel zu erheben.

Die Kanzlei Duschel & Hanten vertritt Sie sowohl im Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG als auch bei Beanstandungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und verfügt in diesem Bereich über reichhaltige, ihren Klienten zugutekommende Erfahrung.